Der angespannte Wohnungsmarkt zwingt Immobilienkäufer dazu, riskante Entscheidungen zu treffen, um ihr Wunschobjekt zu sichern. Einige werden möglicherweise von Maklern unter Druck gesetzt. Angesichts der Gefahr, dass ihr Traumhaus anderweitig verkauft wird, könnten sie sich auf eine Reservierung gegen Gebühr einlassen. Ist eine solche Vereinbarung jedoch rechtens?
Nein, so entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH I ZR 113/22). Immobilienmakler dürfen ihre Verträge nicht um die Verpflichtung zur Zahlung einer Reservierungsgebühr für die Immobilie erweitern. Dies würde die Kunden einseitig benachteiligen, entschied der BGH in Karlsruhe. Weder bieten solche Vereinbarungen nennenswerte Vorteile für die Kunden, noch erbringt der Makler eine angemessene Gegenleistung.
Die Entscheidung wurde infolge eines Sachverhalts in Sachsen getroffen, der vor Gericht verhandelt wurde. Im Jahr 2019 schlossen die Interessenten einen Maklervertrag mit dem Büro ab. Als sie ein Jahr später ihr Wunschhaus fanden, unterzeichneten sie eine weitere Vereinbarung zur Reservierung der Immobilie. Diese Vereinbarung sah vor, dass das Maklerbüro das Haus einen Monat lang für die Interessenten reservieren und es keinen anderen potenziellen Käufern zeigen sollte. Dafür wurde eine Gebühr von 14,37 Prozent der vereinbarten Maklerprovision oder einem Prozent der Kaufsumme erhoben, was 4200 Euro entsprach.
Im Falle eines späteren Kaufs würde dieses Geld auf die Provision angerechnet. Falls jedoch kein Kaufvertrag zustande käme, sollte die Gebühr nicht erstattet werden. Tatsächlich konnten die Interessenten keine Bank finden, die den Kauf finanzieren würde, weshalb sie das Haus nicht erwerben konnten. Sie forderten die Reservierungsgebühr vom Maklerbüro zurück, erhielten sie jedoch nicht. Daraufhin zogen sie vor Gericht in Dresden. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht entschieden gegen sie, woraufhin sie sich an den Bundesgerichtshof (BGH) wandten.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH)