Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat in einer wichtigen Entscheidung bestätigt, dass der Denkmalschutz nicht grundsätzlich gegen den Bau von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden spricht. #Denkmalschutz #Solaranlagen #OVGNRW #ErneuerbareEnergien #Nachhaltigkeit #Photovoltaik #Baugenehmigung #Umweltschutz
Die Gerichte entschieden, dass das öffentliche Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien in vielen Fällen das Denkmalschutzinteresse überwiegt.
Im konkreten Fall verweigerte die Stadt Düsseldorf einer Hausbesitzerin die Genehmigung zur Installation einer Solaranlage auf ihrem denkmalgeschützten Gebäude. Das OVG NRW hob diese Entscheidung jedoch auf, da die Solaranlage das Erscheinungsbild des Denkmals nicht signifikant beeinträchtigte. Auch in einem weiteren Fall aus Siegen entschied das Gericht zugunsten des Eigentümers und ermöglichte die Installation einer Solaranlage auf einem historischen Gebäude.
Das Gericht stellte klar, dass bei der Abwägung der Interessen die Energiegewinnung durch Solaranlagen regelmäßig über den Aspekten des Denkmalschutzes steht. Eine Ablehnung der Genehmigung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Solaranlage das historische Erscheinungsbild des Denkmals erheblich beeinträchtigen würde.
Diese Entscheidung stärkt die Rechte von Immobilienbesitzern und fördert den Ausbau von Solarenergie, insbesondere in Bereichen, die unter Denkmalschutz stehen.
Mehr zum Thema: OVG NRW Pressemitteilung