Ein wegweisendes Urteil stärkt die Rechte von Menschen mit Behinderung im Mietverhältnis: Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass einem Rollstuhlfahrer eine Entschädigung in Höhe von 11.000 Euro zusteht, da seine Vermieterin über einen Zeitraum von zwei Jahren die Zustimmung zum Bau einer Rampe verweigerte. #Mietrecht #Barrierefreiheit #AGG #Diskriminierungsschutz #Immobilienrecht #VermieterPflichten #Inklusion #Rechtsprechung #Maklerwissen #LandgerichtBerlin
Das Gericht stellte eine unmittelbare Benachteiligung gemäß § 19 AGG fest. Vermieter, die über eine größere Anzahl von Wohneinheiten verfügen, sind verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zu treffen – in diesem Fall hätte eine Rampe dem Mieter ein selbstbestimmtes Leben ermöglicht.
Die wiederholte Weigerung ohne triftige Gründe und die unterlassene Herstellung von Barrierefreiheit wertete das Gericht als klare Diskriminierung. Dieses Urteil zeigt einmal mehr, welche Bedeutung das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auch im Mietrecht hat.
Zur offiziellen Pressemitteilung des Landgerichts Berlin:
https://www.berlin.de/gerichte/presse/pressemitteilungen-der-ordentlichen-gerichtsbarkeit/2024/pressemitteilung.1493063.php
Empfehlung für Vermieter und Immobilienprofis:
Die rechtlichen Anforderungen an Barrierefreiheit sollten unbedingt geprüft und ernst genommen werden – sie sind nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern auch Ausdruck eines inklusiven Wohnverständnisses.