In einer wichtigen Entscheidung hat das Landgericht Berlin II (Az. LG Berlin 67 S 144/24) zugunsten der Mieterin entschieden und den Vermieter dazu verpflichtet, einen defekten Geschirrspüler zu ersetzen oder zu reparieren. Der Fall dreht sich um eine unklare Klausel im Mietvertrag, die besagte, dass bestimmte Geräte der Einbauküche, wie der Geschirrspüler, „nicht mitvermietet“ seien. Mietrecht #Instandhaltungspflicht #Mietvertragsklausel #Geschirrspüler #Vermieterpflichten #LandgerichtBerlin #Mieterrechte
Doch das Gericht stellte klar, dass diese Formulierung in den AGB des Mietvertrags zu ungenau war und keine eindeutige Regelung über die Verpflichtung des Vermieters zur Instandhaltung der Geräte zuließ. Insbesondere wurde die Klausel als unwirksam erachtet, da sie den Mieter in seinen Rechten und Ansprüchen benachteiligen könnte.
Das Landgericht betonte, dass der Vermieter verpflichtet ist, die Mieträume in einem vertragsgemäßen Zustand zu halten. Diese Pflicht umfasst nicht nur die Gebäude selbst, sondern auch alle zur Mietsache gehörenden Einrichtungen, zu denen auch technische Geräte gehören, die bei Mietbeginn funktionstüchtig übergeben wurden.
Im konkreten Fall war der Geschirrspüler bei Einzug der Mieterin funktionsfähig und stellte damit einen Teil der mitvermieteten Ausstattung dar. Ein defektes Gerät ist daher vom Vermieter zu reparieren oder zu ersetzen, es sei denn, es gibt eine ausdrücklich klare und rechtlich einwandfreie Vereinbarung, dass der Vermieter diese Geräte nicht instand setzen muss.
Diese Entscheidung ist besonders relevant für Mieter und Vermieter, die mit ähnlichen Klauseln in ihren Mietverträgen konfrontiert sind. Das Urteil stellt klar, dass Klauseln, die den Erhalt und die Reparatur von Geräten in Mietwohnungen betreffen, klar und transparent formuliert sein müssen, um rechtlich Bestand zu haben.
Das Gericht stärkt somit die Rechte von Mietern und setzt einen wichtigen Akzent auf faire Vertragsbedingungen im Mietrecht.